LEB Landesbetrieb Erziehung und Beratung - Betreute Einrichtung für minderjährige Flüchtlinge
Millionen Menschen weltweit verlassen ihre Heimat und gelten als Flüchtlinge.
Ihre genaue Zahl kann nur geschätzt werden. Es sind in der Regel kriegerische
Auseinandersetzungen, Unterdrückung und Gewalt, aber auch wirtschaftlich
prekäre Verhältnisse, die Anlass für eine Flucht sind. Unter ihnen
sind auch Minderjährige, die unbegleitet nach Deutschland gekommen sind
und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten,
sog. minderjährige unbegleitete Flüchtlinge. Mit der gesetzlichen Neureglung
zum Schutz dieser Zielgruppe zum 1.11.2015 ist im Gesetz der Begriff
„unbegleiteter, minderjähriger Ausländer“ eingeführt worden1
.
Der Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB) hat in Hamburg die Aufgabe,
den Schutz dieser jungen Menschen zu gewährleisten. Hierfür werden sie
vom Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) gem. § 42 a Sozialgesetzbuch -
Achtes Buch (SGB VIII) vorläufig in Obhut genommen. In diesem Rahmen
werden die Inobhutnahmevoraussetzungen und eine Verteilung auf andere
Kommunen nach § 42 b SGB VIII geprüft. Damit wird sofortiger Schutz gewährt,
auch wenn noch Zweifel am Vorliegen von Voraussetzungen wie z.B.
der Minderjährigkeit bestehen sollten. Innerhalb des KJND ist der „Fachdienst
Flüchtlinge“ zuständig für die Inobhutnahme gem. § 42 a bzw. § 42 Abs. 1
Nr. 3 SGB VIII und alle jugendamtlichen Aufgaben während der Inobhutnahme
einschließlich ihrer Beendigung. Außerhalb der regulären Dienstzeiten des
Fachdienstes Flüchtlinge erfolgt die Aufnahme durch den ambulanten Notdienst
des KJND. In der Regel hat der KJND daher den ersten intensiven Kontakt
mit den jungen Menschen.
Nach der Inobhutnahme und dem Verfahren der Erstaufnahme unbegleiteter,
minderjähriger Ausländer im Kinder- und Jungendnotdienst erfolgt die Aufnahme
in einer der Erstversorgungseinrichtungen, in der eine Anschlussperspektive
vorbereitet wird, die dann in einer Anschlussbetreuung nach dem
SGB VIII realisiert wird. Damit ergibt sich folgender Ablauf von der Ankunft
bis zur Folgehilfe, mit der der junge Mensch bis zum 21. Lebensjahr in seiner
Entwicklung unterstützt werden kann
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